
Eine Gesellschaft hat einen Eigentümer. Das ist ihre Stärke, weil Kontrolle bei Ihnen bleibt, und ihre Schwäche, weil Anteile pfändbar sind, vererbt werden und in eine Scheidungsauseinandersetzung fallen können. Über allen Gesellschaftsformen liegt deshalb eine Ebene, auf der es keinen Eigentümer mehr gibt.
Panama hat dafür 1995 die Fundación de Interés Privado geschaffen, angelehnt an das liechtensteinische Stiftungsrecht und angepasst an den lateinamerikanischen Rechtsverkehr. Sie ist juristische Person, sie gehört niemandem, und sie kann Aktien halten, Konten führen und Sachwerte besitzen.
Wie die Privatstiftung aufgebaut ist
Die Stiftungsurkunde. Die Acta Fundacional wird im Registro Público eingetragen. Sie enthält Namen, Zweck, Mindestvermögen, Resident Agent und die Mitglieder des Stiftungsrats. Diese Angaben sind öffentlich.
Das Reglament. Die Begünstigten stehen in einem privaten Dokument, das nicht eingetragen wird. Wer wann wie viel erhält, bleibt zwischen Stifter, Stiftungsrat und Resident Agent. Das Reglament kann jederzeit geändert werden, wenn die Urkunde das vorsieht.
Der Stiftungsrat. Mindestens drei natürliche Personen oder eine juristische Person. Die Ämter dürfen von einer Kanzlei vor Ort wahrgenommen werden.
Der Protektor. Optional, aber in der Praxis der entscheidende Punkt: Ein Protektor kann den Stiftungsrat kontrollieren, Zustimmungsvorbehalte ausüben und Mitglieder auswechseln. Über diese Position bleibt der Einfluss der Familie erhalten, ohne dass sie Eigentümerin ist.
Das Mindestvermögen. 10.000 US-Dollar oder der Gegenwert. Damit liegt die Eintrittsschwelle deutlich unter dem, was in Liechtenstein oder in Common-Law-Trusts üblich ist. Eine Panama-Stiftung ist regelmäßig schon unterhalb von 100.000 € sinnvoll, während sich die liechtensteinische Variante erst bei deutlich höheren Beträgen trägt.
Vermögen in einer Privatstiftung gehört keiner natürlichen Person. Es hat keinen Erben, keinen Gesellschafter und keinen Anteil, der gepfändet werden könnte.
Was die Stiftung rechtlich bewirkt
Sondervermögen. Das Stiftungsvermögen ist vom Vermögen des Stifters, der Ratsmitglieder und der Begünstigten getrennt. Für persönliche Verbindlichkeiten dieser Personen kann es grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden.
Eine harte Frist für Gläubiger. Wer eine Übertragung an die Stiftung anfechten will, weil sie ihn benachteiligt, hat dafür drei Jahre ab dem Tag der Übertragung. Danach ist der Weg verschlossen. Diese Frist ist der praktische Kern des Schutzes und zugleich der Grund, warum eine Stiftung vor dem Konflikt errichtet wird und nicht während des Konflikts.
Nachfolge ohne Nachlassverfahren. Was in der Stiftung liegt, fällt nicht in den Nachlass. Es gibt kein Erbscheinverfahren, keine Erbengemeinschaft, keine Teilungsversteigerung. Das panamaische Recht erklärt ausländische Pflichtteilsregelungen für die Stiftung ausdrücklich für unbeachtlich. Wie eine deutsche Familiensituation damit umgeht, ist eine Frage für den deutschen Berater, nicht für Panama.
Vermögensverwaltung statt Betrieb. Die Stiftung darf nicht gewerblich tätig sein. Sie darf Vermögen halten, also Aktien, Konten, Beteiligungen und Sachwerte. Genau dafür ist sie gebaut.
Die zweistufige Architektur
In der Praxis steht die Stiftung selten allein. Die übliche Anordnung sieht so aus:
| Ebene | Rechtsträger | Funktion |
|---|---|---|
| Oben | Privatstiftung | Hält die Aktien, hat keinen Eigentümer, regelt die Nachfolge |
| Mitte | Panama S.A. | Führt Konten, schließt Verträge, hält Vermögenswerte |
| Unten | Konten, Depots, Sachwerte | Das eigentliche Vermögen |
Die Trennung hat einen einfachen Grund: Die Gesellschaft handelt, die Stiftung hält. Wer eine Gesellschaft ohne Stiftung führt, hat Anteile in seinem Privatvermögen. Wer eine Stiftung ohne Gesellschaft führt, muss jede operative Handlung auf Stiftungsebene abbilden, was sie nicht darf.
Panama oder Liechtenstein
Beide Jurisdiktionen bieten Familienstiftungen, und beide funktionieren. Die Unterschiede sind praktischer Natur:
| Kriterium | Kriterium | Panama | Liechtenstein |
|---|---|---|---|
Die Stiftung in Liechtenstein ist die ruhigere Wahl für Familien, deren Leben in Europa stattfindet. Panama ist die Wahl, wenn die Ansässigkeit außerhalb der EU liegt, wenn die Eintrittsschwelle zählt oder wenn ohnehin mit einer panamaischen Gesellschaft gearbeitet wird.
Was wir übernehmen
| Baustein | Was das heißt |
|---|---|
| Errichtung | Stiftungsurkunde und Eintragung im Registro Público über die Kanzlei vor Ort |
| Resident Agent | Der gesetzlich vorgeschriebene panamaische Anwalt, dauerhaft |
| Stiftungsrat | Wir stellen die drei Ratsmitglieder über unser Netzwerk, weisungsgebunden |
| Reglament | Begünstigte, Protektor, Nachfolgeregeln, jederzeit änderbar und nirgends eingetragen |
| Buchhaltung | Führung und fristgerechte Übermittlung der Unterlagen nach Gesetz 254 von 2021, betreut durch Steuerberater vor Ort |
| Bankverbindung | Kontakt zu den Instituten in Panama-Stadt, Vorbereitung der Unterlagen, Begleitung der Compliance-Prüfung |
Sie sind Begünstigter und behalten über den Protektor den Einfluss auf den Stiftungsrat. Die Verwaltung liegt bei uns.
Was in Deutschland zu beachten ist
Drei Punkte, die zwingend über einen deutschen Berater laufen:
Zurechnungsbesteuerung. Das Außensteuergesetz rechnet Erträge einer ausländischen Familienstiftung dem Stifter oder den Begünstigten zu, wenn diese in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Schenkungsteuer bei Errichtung. Die Ausstattung einer ausländischen Stiftung mit Vermögen ist in Deutschland ein steuerbarer Vorgang.
Abwehrmaßnahmen. Panama steht auf der EU-Liste nicht kooperativer Steuerhoheitsgebiete. Für in Deutschland Ansässige greifen die Maßnahmen des Steueroasen-Abwehrgesetzes, einschließlich der gesteigerten Mitwirkungspflichten.
Daraus folgt dasselbe Bild wie bei der Gesellschaft: Ihre volle Wirkung entfaltet die panamaische Stiftung bei Personen, deren Ansässigkeit außerhalb Deutschlands liegt. Für in Deutschland ansässige Familien ist Liechtenstein in aller Regel der bessere Weg.
Eine Stiftung wird in ruhigen Zeiten errichtet. In unruhigen Zeiten wird sie nur noch angefochten.
— Grundsatz bei jeder Stiftungserrichtung
Das Wichtigste
- Die Privatstiftung nach Gesetz 25 von 1995 hat keinen Eigentümer, das Vermögen ist Sondervermögen
- Stiftungsrat und Urkunde sind öffentlich, die Begünstigten stehen im nicht eingetragenen Reglament
- Mindestvermögen 10.000 US-Dollar, damit deutlich niedriger als in europäischen Stiftungsjurisdiktionen
- Gläubiger können Übertragungen nur binnen drei Jahren anfechten
- Übliche Architektur: Stiftung hält die S.A., die S.A. führt Konten und Verträge
- Für in Deutschland Ansässige greifen Zurechnungsbesteuerung, Schenkungsteuer und die Abwehrmaßnahmen des StAbwG
Ob Panama oder Liechtenstein, Stiftung oder Gesellschaft, jetzt oder in zwei Jahren: Diese Fragen beantworten wir im Strategie-Briefing, bevor irgendetwas gegründet wird.
Über den Autor

Dr. Markus Hartmann
Leiter Vermögensstrategie
Berät Unternehmerfamilien seit über 20 Jahren zu Fragen der generationenübergreifenden Vermögenssicherung.
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