Der Lagebericht · 30. August 2026
Der Kalender, der 2027 zuklappt
Drei Stichtage in zwölf Monaten. Was im Bundesgesetzblatt steht, und was daraus folgt.


Das Wichtigste dieser Woche
Am 30. März dieses Jahres wurde in Deutschland ein Gesetz verkündet.
Es trägt einen Namen, der jede Aufmerksamkeit zuverlässig abwehrt: Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz. Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 81. Der Bundestag hatte es am 29. Januar beschlossen, der Bundesrat am 6. März zugestimmt. Es gab keine Debatte, die über die Fachpresse hinausgereicht hätte.
In diesem Gesetz stehen die neuen Paragrafen 53c bis 53cq des Kreditwesengesetzes. Sie setzen Artikel 21c einer europäischen Richtlinie um, die im Amtsblatt vom 19. Juni 2024 steht und CRD VI heißt. Ab dem 11. Januar 2027 gilt: Ein Kreditinstitut aus einem Drittstaat darf Einlagen-, Kredit- und Garantiegeschäft für Kunden mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat nur noch über eine dort zugelassene Zweigstelle erbringen. Die Schweiz ist in diesem Sinne ein Drittstaat. Großbritannien auch. Die Vereinigten Staaten, Singapur und die Vereinigten Arabischen Emirate ebenfalls.
Eine solche Zweigstelle bringt keine europäischen Passporting-Rechte mit. Eine Zulassung in Frankfurt wirkt in Deutschland und sonst nirgends. Ein Institut, das Kunden in acht Mitgliedstaaten betreut, bräuchte acht Zulassungen, acht Kapitalausstattungen, acht Aufsichtsverhältnisse. Für die Klasse 2 verlangt das Gesetz mindestens 5 Millionen Euro Kapital vor Ort, für die Klasse 1 mindestens 10 Millionen, dazu liquide Mittel für dreißig Tage Abfluss und mindestens zwei Geschäftsleiter im Land.
Für ein Haus, das in Deutschland ein paar hundert Privatkonten führt, rechnet sich das an keiner Stelle.
Der Absatz, den fast niemand gelesen hat, steht woanders. In Paragraf 2 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes. Über diese Norm konnte die BaFin ausländische Institute im Einzelfall freistellen, wenn die Aufsicht im Herkunftsland ausreichte. Über genau diesen Weg durften Schweizer Banken deutsche Kunden jahrzehntelang grenzüberschreitend betreuen und ansprechen, ohne hier eine Niederlassung zu unterhalten. Deutschland war damit der offenste Markt Europas für Schweizer Häuser, während Frankreich und Italien reinen Auslandsbanken die Kundenansprache längst untersagt hatten.
Diese Freistellung entfällt für Konten, Kredite und Bürgschaften. Die Norm steht jetzt unter dem Vorbehalt des Artikels 21c, und sie ordnet an, dass die BaFin bestehende Freistellungen zu widerrufen hat, soweit die Richtlinie eine inländische Zweigstelle verlangt. Das ist kein Ermessen. Das ist ein Auftrag an die Behörde.
Der zweite Stichtag ist bereits vergangen. Der 11. Juli 2026. Verträge, die vor diesem Tag geschlossen wurden, genießen Bestandsschutz, solange sie sich nicht wesentlich ändern. Wer heute ein Konto in einem Drittstaat eröffnet, hat diesen Schutz nicht mehr.
Der dritte Stichtag ist der 10. Juli 2027. An diesem Tag gilt die EU-Geldwäscheverordnung 2024/1624 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und löst das deutsche Geldwäschegesetz in weiten Teilen ab. Für Sie als Eigentümer von Edelmetall ändert sie eine Sache grundlegend: Edelmetall- und Edelsteinhändler werden Verpflichtete unabhängig davon, ob Bargeld im Spiel ist. Bisher hing praktisch das gesamte Pflichtenprogramm an der Bartransaktion. Diese Klammer fällt weg.
Und die Aufsichtsbehörden der Länder formulieren in ihren Erstinformationen einen Satz, den man zweimal lesen sollte. Als Kunden eines Händlers hochwertiger Güter gelten „sowohl direkte Kunden wie auch Warenlieferanten“.
Wer sein Gold zum Ankäufer bringt, ist der Warenlieferant.
Was das für Sie bedeutet
Stellen Sie sich einen Mann vor, der seit 2014 Gold kauft.
Er hat es richtig gemacht. Er hat am Tresen gekauft, in Beträgen, die das damalige Geldwäschegesetz ausdrücklich erlaubte. Bis 2017 lag die Grenze bei 15.000 Euro, dann bei 10.000, seit dem 1. Januar 2020 bei 2.000 Euro. Er hat sich jedes Mal an die geltende Fassung gehalten. Er hat nie etwas verschleiert. Er hat schlicht das getan, was der Gesetzgeber vorgesehen hatte.
Was er nicht hat, sind Belege. Denn die Anonymität unterhalb der Schwelle war ja gerade der Punkt.
Heute ist dieser Mann Anfang siebzig. Er möchte einen Teil seines Bestands auflösen, weil eine Immobilie ansteht oder weil er ordnen will, was seine Kinder einmal erben. Er geht zu seiner Bank.
Dort trifft er auf eine Regel, die seit dem 9. August 2021 gilt und die kein Parlament beschlossen hat. Sie steht in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der BaFin. Bei Gelegenheitskunden ab 2.500 Euro und bei eigenen Kunden ab 10.000 Euro ist die Herkunft der Vermögenswerte durch einen aussagekräftigen Beleg nachzuweisen. Der Wortlaut lässt der Bank keinen Spielraum: „Wenn kein entsprechender Nachweis eingeholt werden kann, ist die Annahme des Bargelds abzulehnen.“
Sein Eigentum ist unangetastet. Das Gold gehört ihm. Niemand nimmt es ihm weg.
Was ihm fehlt, ist etwas anderes. Es ist die Fähigkeit, aus seinem Eigentum wieder Geld zu machen, ohne sich zu erklären.
Ab dem 10. Juli 2027 verschiebt sich diese Linie noch einmal. Die Sorgfaltspflichten des Händlers werden dann ausgelöst durch eine Geschäftsbeziehung in jeder Höhe, durch eine einzelne unbare Transaktion ab 10.000 Euro und durch eine einzelne Bartransaktion ab 3.000 Euro. Zur Regelsorgfalt gehören dann ausdrücklich ein Sanktionslistenabgleich aller Beteiligten, Informationen zur Berufstätigkeit des Kunden und eine laufende Überwachung, die nach Artikel 20 „erforderlichenfalls die Herkunft der Mittel“ einschließt. Bei erhöhtem Risiko verlangt Artikel 34 zusätzliche Informationen über die Herkunft der Gelder und des Vermögens. Schwärzungen in den aufbewahrten Unterlagen sind künftig unzulässig. Über 10.000 Euro darf der Ankäufer Ihnen den Erlös nicht mehr bar auszahlen.
Und weil das Gesetz Sie als Lieferant führt, gelten diese Pflichten Ihnen gegenüber, nicht nur gegenüber dem Käufer.
Beim Konto ist die Mechanik dieselbe, nur eleganter.
Artikel 21c richtet sich an die Mitgliedstaaten und über sie an die Institute. Kein Satz dieser Vorschrift richtet sich an Sie. Es bleibt vollkommen legal, als Person mit Wohnsitz in der Europäischen Union ein Konto außerhalb der Union zu halten. Man verbietet Ihnen nichts.
Man verbietet es der Bank.
Und weil kaum ein Haus in Zürich, Dubai oder Singapur wegen einiger hundert deutschsprachiger Privatkunden ein Zulassungsverfahren bei der BaFin durchläuft, ist das Ergebnis dasselbe. Die Institute entscheiden dabei nicht am 11. Januar 2027. Sie entscheiden vorher. Wenn eine Kundengruppe ab einem bestimmten Datum regulatorisch teuer oder auslegungsunsicher wird, trennt man sich vorher von ihr. In der Branche heißt das De-Risking, und es ist aus anderen Zusammenhängen bekannt und gut dokumentiert.
Es gibt eine Ausnahme, und sie ist schmal. Wenn Sie sich ausschließlich aus eigenem Antrieb an ein Institut im Drittstaat wenden, greift die Zweigstellenpflicht nicht. Nur muss die Bank diesen Umstand beweisen können, und sie muss ihn ihrer Aufsicht melden. Jede Werbung, jede Ansprache über einen Vermittler, jede Website in Ihrer Sprache zerstört die Berufung auf diese Ausnahme. Die Beweislast liegt bei dem Haus, das Sie aufnehmen soll. Die meisten werden diesen Beweis nicht führen wollen.
Und dann gibt es den Fall, der auf den ersten Blick beruhigend aussieht.
Die großen Schweizer Gruppen kommen durch. Wer bereits eine Tochtergesellschaft in der Europäischen Union hat, führt seine deutschen Kunden dorthin. Für die Bank ist das ein Buchungsvorgang. Der Name an der Tür bleibt schweizerisch.
Für Sie ist es die eigentliche Veränderung. Ihr Vermögen liegt danach bei einer Gesellschaft mit Sitz in der Union, unter europäischer Aufsicht, im europäischen Haftungs- und Abwicklungsregime. Sie haben ein Schweizer Konto behalten und die Rechtsordnung verloren, wegen der Sie es eröffnet hatten.
Ein Wort zu einem verbreiteten Missverständnis. Für Artikel 21c zählt nicht Ihre Staatsangehörigkeit, sondern Ihre Ansässigkeit. Ein deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz ist von der Regel nicht erfasst. Ein Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz in München ist es. Die Bank sieht nicht in Ihren Pass. Sie sieht auf Ihren Adressnachweis und Ihre steuerliche Ansässigkeit.
Und Zypern, Malta, Portugal und Irland sind Mitgliedstaaten. Für ein Haus in Zürich oder Singapur macht es keinen Unterschied, ob Ihre Adresse in Hamburg oder in Limassol liegt.
Marktüberblick
Gold. Die weltweite Nachfrage lag im zweiten Quartal 2026 bei 1.269 Tonnen und damit praktisch auf Vorjahresniveau. Im ersten Halbjahr summierte sie sich auf 2.522 Tonnen, ein Plus von 2 Prozent, im Rekordwert von 380 Milliarden US-Dollar. Der LBMA-Nachmittagspreis lag im Quartalsmittel bei 4.506,29 US-Dollar je Feinunze, 8 Prozent unter dem Rekordwert des ersten Quartals und 37 Prozent über dem Mittel des zweiten Quartals 2025. Das Allzeithoch von rund 5.598 US-Dollar stammt von Ende Januar dieses Jahres.
Bemerkenswert ist die Angebotsseite. Das Recycling ging um 6 Prozent gegenüber dem Vorjahr zurück. Der World Gold Council führt das darauf zurück, dass die zwischenzeitlich niedrigeren Quartalspreise den Verkauf von Altgold gebremst haben. Die Schmucknachfrage fiel auf 278,2 Tonnen und damit auf den schwächsten Quartalswert seit der Pandemie.
Wer sich also fragt, ob er sein Metall zum jetzigen Zeitpunkt noch loswird, ist mit dieser Frage in guter Gesellschaft. Der Markt zeigt gerade eine ungewöhnliche Konstellation. Die offizielle Seite kauft mit Rekordvolumen, und die private Seite gibt weniger ab als üblich.
Farbdiamanten. Die Fancy Color Research Foundation hat am 1. August die Zahlen für das zweite Quartal 2026 veröffentlicht. Der Fancy Color Diamond Index bewegte sich um 0,1 Prozent nach unten, nach 0,2 Prozent im ersten Quartal. Über die zurückliegenden zwölf Monate beträgt die Gesamtbewegung 0,5 Prozent.
Nach Kategorien: Pink legte um 0,1 Prozent zu und war damit die stärkste der drei Hauptfarben, getragen von den gängigen Größen und den Fancy-Vivid-Graden. Zwei- und Dreikaräter in Pink stiegen jeweils um 0,6 Prozent, Fancy Vivid Pink um 0,5 Prozent. Blau gab um 0,4 Prozent nach, wobei einzelne Segmente gegenläufig waren: Einkaräter in Blau legten um 0,7 Prozent zu, Fancy Vivid Blue in einem Karat um 1,5 Prozent und damit am stärksten im gesamten Quartal. Gelb gab um 0,3 Prozent nach.
Der FCRF-Index erhebt seine Daten bei führenden Großhandelshäusern in Hongkong, New York, Genf und Tel Aviv und bildet deren tatsächliche Ankaufspreise ab. Es ist die Referenz, an der sich der Handel in diesem Segment orientiert.
Eine Halbjahresbewegung von weniger als einem Prozent ist für sich genommen keine Nachricht. In einem Jahr, in dem der Goldpreis von 5.598 auf unter 4.000 US-Dollar fiel und wieder auf über 4.600 stieg, ist sie eine.
Die Angebotsseite bei Diamanten hat sich 2026 deutlich verändert. Es war ein beispielloses Jahr für Minenschließungen. In Kanada produziert nur noch Gahcho Kué, und De Beers hat erklärt, dass diese Mine voraussichtlich 2028 schließt. De Beers setzt die Produktion in Venetia für zwei Jahre aus. Anglo American erwägt Berichten zufolge den Verkauf seines Anteils von 85 Prozent an De Beers für rund eine Milliarde US-Dollar, weit unter früheren Bewertungen. Analysten halten Engpässe in einzelnen Kategorien für 2027 und 2028 für möglich, falls die Nachfrage anzieht.
Der regulatorische Kalender. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die Kommission arbeiten weiter an den technischen Standards zur Geldwäscheverordnung. Die AMLA in Frankfurt hat am 1. Juli 2025 die Arbeit aufgenommen und wird ab dem 1. Januar 2028 eine erste Gruppe von bis zu 40 als besonders risikobehaftet eingestuften Verpflichteten unmittelbar beaufsichtigen. Die europaweite Vernetzung von Bankkonten, Zahlungskonten, Wertpapierkonten, Kryptowerte-Konten und Schließfächern trägt den Namen BARIS und ist für den 10. Juli 2029 vorgesehen. Bis zum selben Datum müssen die Mitgliedstaaten nationale Zugangspunkte für Informationen aus den Immobilienregistern einrichten.
Analyse
Am 30. März dieses Jahres wurde in Deutschland ein Gesetz verkündet.
Es trägt einen Namen, der jede Aufmerksamkeit zuverlässig abwehrt: Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz. Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 81. Der Bundestag hatte es am 29. Januar beschlossen, der Bundesrat am 6. März zugestimmt. Es gab keine Debatte, die über die Fachpresse hinausgereicht hätte.
In diesem Gesetz stehen die neuen Paragrafen 53c bis 53cq des Kreditwesengesetzes. Sie setzen Artikel 21c einer europäischen Richtlinie um, die im Amtsblatt vom 19. Juni 2024 steht und CRD VI heißt. Ab dem 11. Januar 2027 gilt: Ein Kreditinstitut aus einem Drittstaat darf Einlagen-, Kredit- und Garantiegeschäft für Kunden mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat nur noch über eine dort zugelassene Zweigstelle erbringen. Die Schweiz ist in diesem Sinne ein Drittstaat. Großbritannien auch. Die Vereinigten Staaten, Singapur und die Vereinigten Arabischen Emirate ebenfalls.
Eine solche Zweigstelle bringt keine europäischen Passporting-Rechte mit. Eine Zulassung in Frankfurt wirkt in Deutschland und sonst nirgends. Ein Institut, das Kunden in acht Mitgliedstaaten betreut, bräuchte acht Zulassungen, acht Kapitalausstattungen, acht Aufsichtsverhältnisse. Für die Klasse 2 verlangt das Gesetz mindestens 5 Millionen Euro Kapital vor Ort, für die Klasse 1 mindestens 10 Millionen, dazu liquide Mittel für dreißig Tage Abfluss und mindestens zwei Geschäftsleiter im Land.
Für ein Haus, das in Deutschland ein paar hundert Privatkonten führt, rechnet sich das an keiner Stelle.
Der Absatz, den fast niemand gelesen hat, steht woanders. In Paragraf 2 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes. Über diese Norm konnte die BaFin ausländische Institute im Einzelfall freistellen, wenn die Aufsicht im Herkunftsland ausreichte. Über genau diesen Weg durften Schweizer Banken deutsche Kunden jahrzehntelang grenzüberschreitend betreuen und ansprechen, ohne hier eine Niederlassung zu unterhalten. Deutschland war damit der offenste Markt Europas für Schweizer Häuser, während Frankreich und Italien reinen Auslandsbanken die Kundenansprache längst untersagt hatten.
Diese Freistellung entfällt für Konten, Kredite und Bürgschaften. Die Norm steht jetzt unter dem Vorbehalt des Artikels 21c, und sie ordnet an, dass die BaFin bestehende Freistellungen zu widerrufen hat, soweit die Richtlinie eine inländische Zweigstelle verlangt. Das ist kein Ermessen. Das ist ein Auftrag an die Behörde.
Der zweite Stichtag ist bereits vergangen. Der 11. Juli 2026. Verträge, die vor diesem Tag geschlossen wurden, genießen Bestandsschutz, solange sie sich nicht wesentlich ändern. Wer heute ein Konto in einem Drittstaat eröffnet, hat diesen Schutz nicht mehr.
Der dritte Stichtag ist der 10. Juli 2027. An diesem Tag gilt die EU-Geldwäscheverordnung 2024/1624 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und löst das deutsche Geldwäschegesetz in weiten Teilen ab. Für Sie als Eigentümer von Edelmetall ändert sie eine Sache grundlegend: Edelmetall- und Edelsteinhändler werden Verpflichtete unabhängig davon, ob Bargeld im Spiel ist. Bisher hing praktisch das gesamte Pflichtenprogramm an der Bartransaktion. Diese Klammer fällt weg.
Und die Aufsichtsbehörden der Länder formulieren in ihren Erstinformationen einen Satz, den man zweimal lesen sollte. Als Kunden eines Händlers hochwertiger Güter gelten „sowohl direkte Kunden wie auch Warenlieferanten“.
Wer sein Gold zum Ankäufer bringt, ist der Warenlieferant.
Stellen Sie sich einen Mann vor, der seit 2014 Gold kauft.
Er hat es richtig gemacht. Er hat am Tresen gekauft, in Beträgen, die das damalige Geldwäschegesetz ausdrücklich erlaubte. Bis 2017 lag die Grenze bei 15.000 Euro, dann bei 10.000, seit dem 1. Januar 2020 bei 2.000 Euro. Er hat sich jedes Mal an die geltende Fassung gehalten. Er hat nie etwas verschleiert. Er hat schlicht das getan, was der Gesetzgeber vorgesehen hatte.
Was er nicht hat, sind Belege. Denn die Anonymität unterhalb der Schwelle war ja gerade der Punkt.
Heute ist dieser Mann Anfang siebzig. Er möchte einen Teil seines Bestands auflösen, weil eine Immobilie ansteht oder weil er ordnen will, was seine Kinder einmal erben. Er geht zu seiner Bank.
Dort trifft er auf eine Regel, die seit dem 9. August 2021 gilt und die kein Parlament beschlossen hat. Sie steht in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der BaFin. Bei Gelegenheitskunden ab 2.500 Euro und bei eigenen Kunden ab 10.000 Euro ist die Herkunft der Vermögenswerte durch einen aussagekräftigen Beleg nachzuweisen. Der Wortlaut lässt der Bank keinen Spielraum: „Wenn kein entsprechender Nachweis eingeholt werden kann, ist die Annahme des Bargelds abzulehnen.“
Sein Eigentum ist unangetastet. Das Gold gehört ihm. Niemand nimmt es ihm weg.
Was ihm fehlt, ist etwas anderes. Es ist die Fähigkeit, aus seinem Eigentum wieder Geld zu machen, ohne sich zu erklären.
Ab dem 10. Juli 2027 verschiebt sich diese Linie noch einmal. Die Sorgfaltspflichten des Händlers werden dann ausgelöst durch eine Geschäftsbeziehung in jeder Höhe, durch eine einzelne unbare Transaktion ab 10.000 Euro und durch eine einzelne Bartransaktion ab 3.000 Euro. Zur Regelsorgfalt gehören dann ausdrücklich ein Sanktionslistenabgleich aller Beteiligten, Informationen zur Berufstätigkeit des Kunden und eine laufende Überwachung, die nach Artikel 20 „erforderlichenfalls die Herkunft der Mittel“ einschließt. Bei erhöhtem Risiko verlangt Artikel 34 zusätzliche Informationen über die Herkunft der Gelder und des Vermögens. Schwärzungen in den aufbewahrten Unterlagen sind künftig unzulässig. Über 10.000 Euro darf der Ankäufer Ihnen den Erlös nicht mehr bar auszahlen.
Und weil das Gesetz Sie als Lieferant führt, gelten diese Pflichten Ihnen gegenüber, nicht nur gegenüber dem Käufer.
Beim Konto ist die Mechanik dieselbe, nur eleganter.
Artikel 21c richtet sich an die Mitgliedstaaten und über sie an die Institute. Kein Satz dieser Vorschrift richtet sich an Sie. Es bleibt vollkommen legal, als Person mit Wohnsitz in der Europäischen Union ein Konto außerhalb der Union zu halten. Man verbietet Ihnen nichts.
Man verbietet es der Bank.
Und weil kaum ein Haus in Zürich, Dubai oder Singapur wegen einiger hundert deutschsprachiger Privatkunden ein Zulassungsverfahren bei der BaFin durchläuft, ist das Ergebnis dasselbe. Die Institute entscheiden dabei nicht am 11. Januar 2027. Sie entscheiden vorher. Wenn eine Kundengruppe ab einem bestimmten Datum regulatorisch teuer oder auslegungsunsicher wird, trennt man sich vorher von ihr. In der Branche heißt das De-Risking, und es ist aus anderen Zusammenhängen bekannt und gut dokumentiert.
Es gibt eine Ausnahme, und sie ist schmal. Wenn Sie sich ausschließlich aus eigenem Antrieb an ein Institut im Drittstaat wenden, greift die Zweigstellenpflicht nicht. Nur muss die Bank diesen Umstand beweisen können, und sie muss ihn ihrer Aufsicht melden. Jede Werbung, jede Ansprache über einen Vermittler, jede Website in Ihrer Sprache zerstört die Berufung auf diese Ausnahme. Die Beweislast liegt bei dem Haus, das Sie aufnehmen soll. Die meisten werden diesen Beweis nicht führen wollen.
Und dann gibt es den Fall, der auf den ersten Blick beruhigend aussieht.
Die großen Schweizer Gruppen kommen durch. Wer bereits eine Tochtergesellschaft in der Europäischen Union hat, führt seine deutschen Kunden dorthin. Für die Bank ist das ein Buchungsvorgang. Der Name an der Tür bleibt schweizerisch.
Für Sie ist es die eigentliche Veränderung. Ihr Vermögen liegt danach bei einer Gesellschaft mit Sitz in der Union, unter europäischer Aufsicht, im europäischen Haftungs- und Abwicklungsregime. Sie haben ein Schweizer Konto behalten und die Rechtsordnung verloren, wegen der Sie es eröffnet hatten.
Ein Wort zu einem verbreiteten Missverständnis. Für Artikel 21c zählt nicht Ihre Staatsangehörigkeit, sondern Ihre Ansässigkeit. Ein deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz ist von der Regel nicht erfasst. Ein Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz in München ist es. Die Bank sieht nicht in Ihren Pass. Sie sieht auf Ihren Adressnachweis und Ihre steuerliche Ansässigkeit.
Und Zypern, Malta, Portugal und Irland sind Mitgliedstaaten. Für ein Haus in Zürich oder Singapur macht es keinen Unterschied, ob Ihre Adresse in Hamburg oder in Limassol liegt.
Gold. Die weltweite Nachfrage lag im zweiten Quartal 2026 bei 1.269 Tonnen und damit praktisch auf Vorjahresniveau. Im ersten Halbjahr summierte sie sich auf 2.522 Tonnen, ein Plus von 2 Prozent, im Rekordwert von 380 Milliarden US-Dollar. Der LBMA-Nachmittagspreis lag im Quartalsmittel bei 4.506,29 US-Dollar je Feinunze, 8 Prozent unter dem Rekordwert des ersten Quartals und 37 Prozent über dem Mittel des zweiten Quartals 2025. Das Allzeithoch von rund 5.598 US-Dollar stammt von Ende Januar dieses Jahres.
Bemerkenswert ist die Angebotsseite. Das Recycling ging um 6 Prozent gegenüber dem Vorjahr zurück. Der World Gold Council führt das darauf zurück, dass die zwischenzeitlich niedrigeren Quartalspreise den Verkauf von Altgold gebremst haben. Die Schmucknachfrage fiel auf 278,2 Tonnen und damit auf den schwächsten Quartalswert seit der Pandemie.
Wer sich also fragt, ob er sein Metall zum jetzigen Zeitpunkt noch loswird, ist mit dieser Frage in guter Gesellschaft. Der Markt zeigt gerade eine ungewöhnliche Konstellation. Die offizielle Seite kauft mit Rekordvolumen, und die private Seite gibt weniger ab als üblich.
Farbdiamanten. Die Fancy Color Research Foundation hat am 1. August die Zahlen für das zweite Quartal 2026 veröffentlicht. Der Fancy Color Diamond Index bewegte sich um 0,1 Prozent nach unten, nach 0,2 Prozent im ersten Quartal. Über die zurückliegenden zwölf Monate beträgt die Gesamtbewegung 0,5 Prozent.
Nach Kategorien: Pink legte um 0,1 Prozent zu und war damit die stärkste der drei Hauptfarben, getragen von den gängigen Größen und den Fancy-Vivid-Graden. Zwei- und Dreikaräter in Pink stiegen jeweils um 0,6 Prozent, Fancy Vivid Pink um 0,5 Prozent. Blau gab um 0,4 Prozent nach, wobei einzelne Segmente gegenläufig waren: Einkaräter in Blau legten um 0,7 Prozent zu, Fancy Vivid Blue in einem Karat um 1,5 Prozent und damit am stärksten im gesamten Quartal. Gelb gab um 0,3 Prozent nach.
Der FCRF-Index erhebt seine Daten bei führenden Großhandelshäusern in Hongkong, New York, Genf und Tel Aviv und bildet deren tatsächliche Ankaufspreise ab. Es ist die Referenz, an der sich der Handel in diesem Segment orientiert.
Eine Halbjahresbewegung von weniger als einem Prozent ist für sich genommen keine Nachricht. In einem Jahr, in dem der Goldpreis von 5.598 auf unter 4.000 US-Dollar fiel und wieder auf über 4.600 stieg, ist sie eine.
Die Angebotsseite bei Diamanten hat sich 2026 deutlich verändert. Es war ein beispielloses Jahr für Minenschließungen. In Kanada produziert nur noch Gahcho Kué, und De Beers hat erklärt, dass diese Mine voraussichtlich 2028 schließt. De Beers setzt die Produktion in Venetia für zwei Jahre aus. Anglo American erwägt Berichten zufolge den Verkauf seines Anteils von 85 Prozent an De Beers für rund eine Milliarde US-Dollar, weit unter früheren Bewertungen. Analysten halten Engpässe in einzelnen Kategorien für 2027 und 2028 für möglich, falls die Nachfrage anzieht.
Der regulatorische Kalender. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die Kommission arbeiten weiter an den technischen Standards zur Geldwäscheverordnung. Die AMLA in Frankfurt hat am 1. Juli 2025 die Arbeit aufgenommen und wird ab dem 1. Januar 2028 eine erste Gruppe von bis zu 40 als besonders risikobehaftet eingestuften Verpflichteten unmittelbar beaufsichtigen. Die europaweite Vernetzung von Bankkonten, Zahlungskonten, Wertpapierkonten, Kryptowerte-Konten und Schließfächern trägt den Namen BARIS und ist für den 10. Juli 2029 vorgesehen. Bis zum selben Datum müssen die Mitgliedstaaten nationale Zugangspunkte für Informationen aus den Immobilienregistern einrichten.
Ich möchte an dieser Stelle zuerst etwas richtigstellen, das gerade in großer Lautstärke verbreitet wird.
Ein europäisches Vermögensregister ist nicht beschlossen. Es steht in keinem Gesetz, es hat kein Startdatum, und es war weder im Vorschlag der Kommission zum Geldwäschepaket enthalten noch im Kompromiss, den die Mitgesetzgeber beschlossen haben. Was existiert, ist eine Machbarkeitsstudie, die im Juli 2024 veröffentlicht wurde. Die Kommission hat auf eine parlamentarische Anfrage im selben Jahr ausdrücklich bestätigt, dass ein solches Register nicht Teil des Pakets war und nicht beibehalten wurde.
Wer Ihnen etwas anderes erzählt, hat entweder nicht nachgesehen oder verkauft Ihnen etwas.
Ich sage das aus einem einfachen Grund. Wer bei den Dingen übertreibt, die man nachprüfen kann, verliert das Recht, bei den Dingen ernst genommen zu werden, die tatsächlich beunruhigend sind. Und davon gibt es in diesem Sommer genug.
Was tatsächlich beschlossen ist, hat Daten. Die Zweigstellenpflicht ab dem 11. Januar 2027. Die Geldwäscheverordnung ab dem 10. Juli 2027. Die unmittelbare Aufsicht der AMLA ab dem 1. Januar 2028. Die Vernetzung von Konten, Depots, Kryptokonten und Schließfächern bis zum 10. Juli 2029. Man braucht kein Register, das alles zusammenführt, wenn man die Zugänge zu allem einzeln hat und sie miteinander verbindet.
Und dann ist da ein Entwurf, über den in der öffentlichen Debatte praktisch niemand spricht.
Das Bundesfinanzministerium hat am 3. März dieses Jahres den Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität vorgelegt. Es setzt den Aktionsplan gegen Organisierte Kriminalität um, den das Kabinett am 25. Februar verabschiedet hat. Es soll überwiegend zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.
In diesem Entwurf steht eine neue administrative Vermögensermittlung und -sicherung. Der Zoll soll bedeutsame Vermögensgegenstände unklarer Herkunft künftig in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren sichern und einziehen können, ohne dass ein strafrechtlicher Anfangsverdacht vorliegen muss.
Der Deutsche Anwaltverein sieht darin eine faktische Beweislastumkehr zulasten der Betroffenen und äußert erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit mit der Eigentumsgarantie des Artikels 14 des Grundgesetzes. Die Bundesrechtsanwaltskammer mahnt praktikable Übergangsfristen an.
Das ist der Punkt, an dem die drei Stränge zusammenlaufen, und hier gebe ich Ihnen ausdrücklich meine persönliche Einschätzung und keine Rechtsauskunft.
Meine Einschätzung. Der fehlende Herkunftsnachweis war bisher ein Ärgernis am Bankschalter. Er könnte, wenn dieser Entwurf in der vorliegenden Fassung Gesetz wird, zu etwas anderem werden. Ab 2027 stünde einer Behörde ein Verfahren zur Verfügung, in dem sie Vermögen unklarer Herkunft sichern kann, ohne den Umweg über ein Strafverfahren zu nehmen. Wer die Herkunft seines Vermögens dann nicht darlegen kann, wäre in einer Lage, in der er selbst plausibel machen müsste, was er über Jahrzehnte völlig legal erworben hat.
Ich halte es für wahrscheinlich, dass dieser Entwurf in Teilen noch geändert wird. Ich halte es für unwahrscheinlich, dass die Richtung sich ändert.
Daniel Stelter, den man wirklich nicht in die Nähe von Verschwörungserzählungen rücken kann, hat es am 23. August so formuliert: „Kapitalverkehrskontrollen kommen nicht über Nacht. Sie werden systematisch vorbereitet. Wenn man die Staatsschuldenprobleme nur über Enteignung lösen kann, egal ob direkt oder über Inflation, muss man natürlich die Flucht verhindern. Schritt für Schritt.“
Was ich daraus für die kommenden Monate ableite.
Erstens. Die Frage, die in den nächsten Jahren über den Zugriff auf Ihr Vermögen entscheidet, ist eine dokumentarische. Sie lautet nicht, ob Ihnen etwas gehört. Sie lautet, ob Sie belegen können, wie es Ihnen gehören wurde. Ein Vermögenswert ohne Papierspur ist im heutigen Rechtsrahmen kein sicherer Wert. Er ist ein Wert mit einem Verwertungsproblem.
Zweitens. Der Wohnsitz ist zur zentralen Stellschraube des internationalen Bankwesens geworden. Das ist eine Feststellung und keine Empfehlung. In der Auswandererszene wird derzeit offen dazu geraten, gegenüber Banken eine Ansässigkeit anzugeben, die man tatsächlich nicht lebt, damit die Compliance-Prüfung durchläuft. Ich rate Ihnen ausdrücklich davon ab. Wer einen Verpflichteten über seine Ansässigkeit täuscht, löst ein regulatorisches Problem und schafft sich ein strafrechtliches. Eine tatsächlich gelebte Mehrfachansässigkeit ist rechtlich etwas völlig anderes als eine Adresse, die man aktiviert.
Drittens, und das ist der Gedanke, den ich Ihnen mitgeben möchte. Die drei Stichtage betreffen alle denselben Kanal. Sie betreffen das Bankensystem und den regulierten Handel. Ein Konto ist eine Forderung gegen ein Institut, das einer Aufsicht untersteht, die einer Rechtsordnung untersteht, deren Zugang gerade neu vermessen wird. Genau deshalb sind die drei Stichtage überhaupt möglich.
Ein Vermögenswert, der Ihnen physisch gehört, außerhalb dieses Kanals verwahrt wird und dessen Herkunft von der ersten Minute an lückenlos dokumentiert ist, unterliegt einer anderen Logik. Er wird nicht von einer Zweigstellenpflicht erfasst, weil niemand ihn für Sie führt. Er löst kein Herkunftsproblem aus, weil das Papier von Anfang an existiert.
Das ist keine Umgehung von irgendetwas. Es ist der Unterschied zwischen einem Anspruch und einem Besitz.
Wir bei Azar Wealth haben unsere Struktur über Jahre auf genau diese Unterscheidung ausgerichtet, lange bevor CRD VI ein Thema war. Nicht weil wir diesen Sommer vorhergesehen hätten. Sondern weil Vermögenssicherung nach unserem Verständnis immer bei der Frage beginnt, wer im Ernstfall zwischen Ihnen und Ihrem Eigentum steht.
Im Januar wissen wir, wie streng die Aufsicht die Ausnahme für die Eigeninitiative auslegt. Bis dahin bleibt uns die Beobachtung. Ich melde mich, sobald sich etwas Belastbares ergibt.
Eine Sache können Sie in den kommenden Wochen selbst erledigen, und sie kostet Sie nichts.
Nehmen Sie sich einen Nachmittag. Legen Sie zusammen, was Sie an Belegen zu Ihren Beständen noch finden. Kaufquittungen und Rechnungen, Kontoauszüge mit den damaligen Abhebungen, Erbscheine, Schenkungsanzeigen, Steuerbescheide der betreffenden Jahre. Sortieren Sie nach Jahren, nicht nach Gegenständen. Sie werden innerhalb einer Stunde sehen, wo die Kette hält und wo sie abreißt.
Diese Übung ist unangenehm und sie ist der einzige Teil dieses Themas, den Sie ohne fremde Hilfe erledigen können. Nutzen Sie dafür die Zeit, in der die Banken Ihre alten Auszüge noch vorhalten.
Was Sie mit den Lücken machen, die dabei sichtbar werden, ist die schwierigere Frage. Sie hängt davon ab, wie groß der betroffene Bestand ist, wie er entstanden ist und was damit geschehen soll. Wenn Sie das mit jemandem durchgehen wollen, der die einschlägigen Vorschriften im Wortlaut gelesen hat, sprechen Sie uns an. Wir nehmen nicht jedes Mandat an, und ein Gespräch ist noch keine Entscheidung. Es ist der schnellste Weg, herauszufinden, ob Sie ein Problem haben oder keines.
Mein Ausblick
Ich möchte an dieser Stelle zuerst etwas richtigstellen, das gerade in großer Lautstärke verbreitet wird.
Ein europäisches Vermögensregister ist nicht beschlossen. Es steht in keinem Gesetz, es hat kein Startdatum, und es war weder im Vorschlag der Kommission zum Geldwäschepaket enthalten noch im Kompromiss, den die Mitgesetzgeber beschlossen haben. Was existiert, ist eine Machbarkeitsstudie, die im Juli 2024 veröffentlicht wurde. Die Kommission hat auf eine parlamentarische Anfrage im selben Jahr ausdrücklich bestätigt, dass ein solches Register nicht Teil des Pakets war und nicht beibehalten wurde.
Wer Ihnen etwas anderes erzählt, hat entweder nicht nachgesehen oder verkauft Ihnen etwas.
Ich sage das aus einem einfachen Grund. Wer bei den Dingen übertreibt, die man nachprüfen kann, verliert das Recht, bei den Dingen ernst genommen zu werden, die tatsächlich beunruhigend sind. Und davon gibt es in diesem Sommer genug.
Was tatsächlich beschlossen ist, hat Daten. Die Zweigstellenpflicht ab dem 11. Januar 2027. Die Geldwäscheverordnung ab dem 10. Juli 2027. Die unmittelbare Aufsicht der AMLA ab dem 1. Januar 2028. Die Vernetzung von Konten, Depots, Kryptokonten und Schließfächern bis zum 10. Juli 2029. Man braucht kein Register, das alles zusammenführt, wenn man die Zugänge zu allem einzeln hat und sie miteinander verbindet.
Und dann ist da ein Entwurf, über den in der öffentlichen Debatte praktisch niemand spricht.
Das Bundesfinanzministerium hat am 3. März dieses Jahres den Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität vorgelegt. Es setzt den Aktionsplan gegen Organisierte Kriminalität um, den das Kabinett am 25. Februar verabschiedet hat. Es soll überwiegend zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.
In diesem Entwurf steht eine neue administrative Vermögensermittlung und -sicherung. Der Zoll soll bedeutsame Vermögensgegenstände unklarer Herkunft künftig in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren sichern und einziehen können, ohne dass ein strafrechtlicher Anfangsverdacht vorliegen muss.
Der Deutsche Anwaltverein sieht darin eine faktische Beweislastumkehr zulasten der Betroffenen und äußert erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit mit der Eigentumsgarantie des Artikels 14 des Grundgesetzes. Die Bundesrechtsanwaltskammer mahnt praktikable Übergangsfristen an.
Das ist der Punkt, an dem die drei Stränge zusammenlaufen, und hier gebe ich Ihnen ausdrücklich meine persönliche Einschätzung und keine Rechtsauskunft.
Meine Einschätzung. Der fehlende Herkunftsnachweis war bisher ein Ärgernis am Bankschalter. Er könnte, wenn dieser Entwurf in der vorliegenden Fassung Gesetz wird, zu etwas anderem werden. Ab 2027 stünde einer Behörde ein Verfahren zur Verfügung, in dem sie Vermögen unklarer Herkunft sichern kann, ohne den Umweg über ein Strafverfahren zu nehmen. Wer die Herkunft seines Vermögens dann nicht darlegen kann, wäre in einer Lage, in der er selbst plausibel machen müsste, was er über Jahrzehnte völlig legal erworben hat.
Ich halte es für wahrscheinlich, dass dieser Entwurf in Teilen noch geändert wird. Ich halte es für unwahrscheinlich, dass die Richtung sich ändert.
Daniel Stelter, den man wirklich nicht in die Nähe von Verschwörungserzählungen rücken kann, hat es am 23. August so formuliert: „Kapitalverkehrskontrollen kommen nicht über Nacht. Sie werden systematisch vorbereitet. Wenn man die Staatsschuldenprobleme nur über Enteignung lösen kann, egal ob direkt oder über Inflation, muss man natürlich die Flucht verhindern. Schritt für Schritt.“
Was ich daraus für die kommenden Monate ableite.
Erstens. Die Frage, die in den nächsten Jahren über den Zugriff auf Ihr Vermögen entscheidet, ist eine dokumentarische. Sie lautet nicht, ob Ihnen etwas gehört. Sie lautet, ob Sie belegen können, wie es Ihnen gehören wurde. Ein Vermögenswert ohne Papierspur ist im heutigen Rechtsrahmen kein sicherer Wert. Er ist ein Wert mit einem Verwertungsproblem.
Zweitens. Der Wohnsitz ist zur zentralen Stellschraube des internationalen Bankwesens geworden. Das ist eine Feststellung und keine Empfehlung. In der Auswandererszene wird derzeit offen dazu geraten, gegenüber Banken eine Ansässigkeit anzugeben, die man tatsächlich nicht lebt, damit die Compliance-Prüfung durchläuft. Ich rate Ihnen ausdrücklich davon ab. Wer einen Verpflichteten über seine Ansässigkeit täuscht, löst ein regulatorisches Problem und schafft sich ein strafrechtliches. Eine tatsächlich gelebte Mehrfachansässigkeit ist rechtlich etwas völlig anderes als eine Adresse, die man aktiviert.
Drittens, und das ist der Gedanke, den ich Ihnen mitgeben möchte. Die drei Stichtage betreffen alle denselben Kanal. Sie betreffen das Bankensystem und den regulierten Handel. Ein Konto ist eine Forderung gegen ein Institut, das einer Aufsicht untersteht, die einer Rechtsordnung untersteht, deren Zugang gerade neu vermessen wird. Genau deshalb sind die drei Stichtage überhaupt möglich.
Ein Vermögenswert, der Ihnen physisch gehört, außerhalb dieses Kanals verwahrt wird und dessen Herkunft von der ersten Minute an lückenlos dokumentiert ist, unterliegt einer anderen Logik. Er wird nicht von einer Zweigstellenpflicht erfasst, weil niemand ihn für Sie führt. Er löst kein Herkunftsproblem aus, weil das Papier von Anfang an existiert.
Das ist keine Umgehung von irgendetwas. Es ist der Unterschied zwischen einem Anspruch und einem Besitz.
Wir bei Azar Wealth haben unsere Struktur über Jahre auf genau diese Unterscheidung ausgerichtet, lange bevor CRD VI ein Thema war. Nicht weil wir diesen Sommer vorhergesehen hätten. Sondern weil Vermögenssicherung nach unserem Verständnis immer bei der Frage beginnt, wer im Ernstfall zwischen Ihnen und Ihrem Eigentum steht.
Im Januar wissen wir, wie streng die Aufsicht die Ausnahme für die Eigeninitiative auslegt. Bis dahin bleibt uns die Beobachtung. Ich melde mich, sobald sich etwas Belastbares ergibt.
Eine Sache können Sie in den kommenden Wochen selbst erledigen, und sie kostet Sie nichts.
Nehmen Sie sich einen Nachmittag. Legen Sie zusammen, was Sie an Belegen zu Ihren Beständen noch finden. Kaufquittungen und Rechnungen, Kontoauszüge mit den damaligen Abhebungen, Erbscheine, Schenkungsanzeigen, Steuerbescheide der betreffenden Jahre. Sortieren Sie nach Jahren, nicht nach Gegenständen. Sie werden innerhalb einer Stunde sehen, wo die Kette hält und wo sie abreißt.
Diese Übung ist unangenehm und sie ist der einzige Teil dieses Themas, den Sie ohne fremde Hilfe erledigen können. Nutzen Sie dafür die Zeit, in der die Banken Ihre alten Auszüge noch vorhalten.
Was Sie mit den Lücken machen, die dabei sichtbar werden, ist die schwierigere Frage. Sie hängt davon ab, wie groß der betroffene Bestand ist, wie er entstanden ist und was damit geschehen soll. Wenn Sie das mit jemandem durchgehen wollen, der die einschlägigen Vorschriften im Wortlaut gelesen hat, sprechen Sie uns an. Wir nehmen nicht jedes Mandat an, und ein Gespräch ist noch keine Entscheidung. Es ist der schnellste Weg, herauszufinden, ob Sie ein Problem haben oder keines.
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